Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Allgemeines

  • 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen ausschließlich zwischen dem Designer und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten oder der Designer in Kenntnis solcher den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
  • 1.2 Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) an. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

    2. Zusammenarbeit

  • 2.1 Ein Vertrag zwischen dem Designer und dem Kunden kommt i.d.R. schriftlich zu Stande. Dazu erhält der Kunde im Anschluss an jeweilige Vorgespräche eine Auftragsbestätigung, die er dem Designer unterschrieben und mit Datum und Firmenstempel versehen zurücksendet.
  • 2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Gleichwohl kann ein Vertrag zwischen dem Designer und dem Kunden auch mündlich oder fernmündlich zu Stande kommen. Es gilt die Vertragsfreiheit auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
  • 2.3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Designer und ihren Kunden basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unterrichten sich die Parteien unverzüglich gegenseitig.
  • 2.4 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, so hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Designer beziehungsweise dem ihm zu Projektbeginn genannten Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen.
  • 2.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Projektdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

    3. Mitwirkungspflicht des Kunden

  • 3.1 Der Kunde unterstützt den Designer bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zur Verfügung Stellen von Informationen und/oder Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Zu Projektbeginn wird in Absprache mit dem Kunden ein ausführliches Konzept/ein Projektleitfaden erstellt, aus dem sämtliche Arbeitsschritte eindeutig hervorgehen.
  • 3.2 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, dem Designer im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild–, Ton–, Text– o.ä.) Materialien zu beschaffen, so hat der Kunde diese dem Designer umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, und ist diese Konvertierung dem Designer nur unter Aufwand möglich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Darüber hinaus stellt der Kunde sicher, dass der Designer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Für die Verletzung der Rechte Dritter übernimmt der Designer keine Haftung, soweit sie im guten Glauben davon ausgehen konnte bzw. zu keiner Zeit des Vertragsverhältnisses davon Kenntnis erlangen konnte, dass die Rechte Dritter durch den Kunden verletzt wurden.

    4. Beteiligung Dritter

  • 4.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich des Designers tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Designer hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines der vorher bezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

    5. Termine

  • 5.1 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  • 5.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  • 5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Designer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Designer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Designer wird allerdings – so weit möglich – dem Kunden Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.

    6. Leistungsänderungen/ Mehraufwand

  • 6.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der vom Designer zu erbringenden Leistungen ändern, so kann er diesen Änderungswunsch schriftlich oder (fern–)mündlich gegenüber dem Designer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Designer von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen. Der Designer ist grundsätzlich bemüht, Änderungswünschen des Kunden auf unkomplizierte Weise zu entsprechen.
  • 6.2 Der Designer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt der Designer, dass zu erbringende Leistungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Designer dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Designer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  • 6.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Designer dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  • 6.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Anstelle der Nachtragsvereinbarung kann auch eine einfache (fern–) mündliche Absprache zum Tragen kommen.
  • 6.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
  • 6.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Designer wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  • 6.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung vom Designer berechnet.
  • 6.8 Der Designer ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar ist.

    7. Vergütung/ Sonderleistungen/ Neben- und Reisekosten

  • 7.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise – und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz des jeweiligen Projektverantwortlichen des Designers mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet.
  • 7.2 Die Vergütung des Designers erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand oder vorverhandelter Projektgesamtkosten, die in Rechnung gestellt werden. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze des Designers, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Designer ist berechtigt, die den Vereinbarungen zu Grunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bei Mehraufwand zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Vom Designer erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unentgeltlich und unverbindlich.
  • 7.3 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  • 7.4 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  • 7.5 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

    8. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

  • 8.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
  • 8.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
  • 8.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
  • 8.4 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

    9. Rechte

  • 9.1 Der Designer gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
  • 9.2 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Designer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

    10. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

  • 10.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
  • 10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • 10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

    11. Gewährleistung

  • 11.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
  • 11.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

    12. Schutzrechtsverletzungen

  • 12.1 Der Designer kann den Kunden nicht auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) freistellen. Der Kunde wird den Designer unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde den Designer nicht unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, ergeben sich für den Designer daraus keinerlei Haftungsverpflichtungen.
  • 12.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer über gegebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  • 12.3 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Designer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

    13. Rücktritt

  • 13.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Designer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

    14. Haftung

  • 14.1 Der Designer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Designer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • 14.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung.
  • 14.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Designer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  • 14.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
  • 14.5 Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
  • 14.6 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
  • 14.7 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
  • 14.5 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.

    15. Schlichtung

  • 15.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
  • 15.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
  • 15.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien die zuständige Schlichtungsstelle anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
  • 15.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
  • 15.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

    16. Schlussbestimmungen

  • 16.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E–Mail erfolgen.
  • 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
  • 16.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  • 16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN–Kaufrechts.
  • 16.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Amtsgerichtes des Designers.
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